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AG Weimar Urteil - Lockdown-Maßnahmen waren verfassungswidrig - Analyse und Besprechung25.01.2021

CORONA-STORY

Abschrift

Abschrift des Videos vom 25.01.202194 Abschnitte

Der Text hält den Kenntnisstand dieses Tages fest, nicht den von heute. Er wurde maschinell aus der Tonspur erstellt; maßgeblich bleibt das gesprochene Wort im Video.

Liebe Zuschauer, heute geht es um ein interessantes Urteil, nämlich das Amtsgericht Weimar, das in dieser Form in der deutschen Rechtsgeschichte noch nicht existiert hat und das doch ein gewisses Explosionspotenzial in sich trägt. Das möchte ich mit Ihnen besprechen. Bis gleich. Klar sehen, clever denken, frei handeln. So, das Urteil ist ganz frisch vom 11. Januar 2021 und es hat eine bestimmte Struktur, nämlich zunächst einmal, wie es so bei Gerichten üblich ist oder bei Urteilen, worum geht es?

Der sogenannte Tenor, der Betroffene wird freigesprochen. Aha, ja, worum ging es im Detail? Es ging darum, dass sich am 24.04. in Weimar acht Leute im Hinterhof einer Straße oder eines Hauses zu einer Geburtstagsfeier getroffen haben. Und diese acht Leute stammten aus sieben verschiedenen Haushalten. So, sie haben dadurch, dass sie sich versammelt haben, gegen zwei Paragrafen der damals geltenden dritten Corona-Verordnung in Thüringen verstoßen und wurden zu einem Bußgeld verdattert.

So, und einer der Beteiligten, der hat wohl jetzt dagegen sich gewehrt und hat jetzt ein Urteil bekommen. So, und das Urteil lautet, der Betroffene wird freigesprochen. Ja, und warum? Weil das Gericht der Meinung ist, dass die betroffenen Paragraphen der Corona-Verordnung verfassungswidrig seien. Das ist natürlich ganz interessant. So wie das Gericht jetzt dazu kommt, das möchte ich im Detail jetzt mal mit Ihnen besprechen.

Das Gericht begründet sein Urteil mit drei verschiedenen Gründen. Es erklärt also, diese Verordnung sei verfassungswidrig, weil sie gleich gegen drei verschiedene Prinzipien verstößt, nämlich gegen die Wesentlichkeitslehre, die Menschenwürde und das Verhältnismäßigkeitsgebot. Ja, fangen wir doch gleich mal mit dem ersten an, mit der Verfassungswidrigkeit wegen Verstoß gegen die Wesentlichkeitslehre.

Worum geht es dabei? Es geht darum, dass wir hier eine Verordnung haben. Und diese Verordnung, die entsteht wie? Die entsteht ja nicht vom Gesetzgeber, Denn der Gesetzgeber ist ja im Prinzip das Parlament, das Gesetze verabschiedet, sondern der Gesetzgeber ermächtigt die Exekutive, also die Bundes- oder Landesregierung dazu, gegebenenfalls auch einen Minister, bestimmte eigene Regeln mit Gesetzeswirkung zu verabschieden.

Und die Wesentlichkeitserfordernis beinhaltet, dass er zwar jetzt machen kann, was er will, aber es nicht in den wesentlichen Dingen. Das heißt, das Wesentliche soll im Prinzip schon beim Gesetzgeber bleiben. Und der Gesetzgeber muss also die normativen Bereiche aller wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf diese nicht an die Exekutive delegieren. Das ist offensichtlich Ja, Stand der gängigen Rechtsprechung. So, in dem Moment, wo es das dann doch tut und das behauptet jetzt der Amtsrichter, dann ist quasi die Verordnung mächtiger als das Gesetz und das darf es eben nicht sein. Und damit wird die Verordnung rechtswidrig und nichtig.

Ja, an der Stelle kann man sich noch fragen, ja wieso kann jetzt überhaupt ein Amtsrichter darüber entscheiden, ob etwas verfassungswidrig ist oder nicht? Muss das nicht das Bundesverfassungsgericht machen? Ja, das muss es dann machen, wenn eben das Rechtsinstrument eingesetzt ist. Das heißt, wenn es also vom Bund oder von einem Land verabschiedet ist, dann ist letztlich eben das Bundesverfassungsgericht zuständig und ein Gericht, was es mit einem solchen Gesetz zu tun hat und der Meinung ist, dass dies verfassungswidrig sei,

muss dann an der Stelle den Prozess quasi ruhen lassen und das erstmal weitergeben bezüglich des Bundesverfassungsgerichtes, damit dieses entscheidet, ob das Gesetz überhaupt verfassungskonform ist und dann kann das Gericht dann weitermachen. Das gilt aber nicht für Verordnungen, weil diese Verordnungen eben juristisch einen ganz anderen Stellenwert haben. Das sind quasi Willkürmaßnahmen der Das ist der Exekutive und deswegen sind die nicht so wichtig und so hochstehend wie Gesetze.

Da kann jeder einzelne Richter, in dem Fall der Amtsrichter, sagen, in meinem Fall sehe ich das als verfassungswidrig an und das bedeutet konkret, dass es für seinen Fall dann auch nicht anzuwenden ist, als ob diese Verordnung nicht existieren würde. Das hat aber nichts mit irgendeiner Allgemeingültigkeit zu tun. Nur weil dieser Richter in Weimar das jetzt so argumentiert und urteilt, hat das keine rechtliche Auswirkung auf andere Amtsgerichte oder höhere Gerichte.

Ja, aber wie argumentiert der Richter? Warum soll das denn so sein? So, er argumentiert, dass eben die Ermächtigung für die Exekutive aus § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 27. März kommt. So und danach gilt eben, dass in bestimmten Fällen, nämlich wenn jemand als Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt ist oder das bei einem Verstorbenen betrifft, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, um eben die weitere Verbreitung der Krankheit zu verhindern.

So, die Behörde kann im Quarantäne Maßnahmen treffen und sie kann auch bestimmte Veranstaltungen verbieten oder Gebäude und Einrichtungen schließen. So, aber es bezieht sich natürlich auf die Grundvoraussetzung, dass festgestellt, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist. So, es geht kein allgemeines Kontaktverbot. Und dadurch, dass eine Verordnung jetzt einen größeren Rahmen hat als das Gesetz selbst, genügt es nach dem Beurteil des Richters nicht den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre.

So ist darüber hinaus eben noch ein schwerer Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz auch in die Versammlungs-, Vereinigungs-, Religions-, Berufs- und Kunstfreiheit da. Zusätzlich sind auch die Freiheitsrechte im Wesen, im Kern betroffen, die weitere Grundrechtseinschränkungen nach sich ziehen, nämlich für Einrichtungen aller Art, wie zum Beispiel Einzelhandelsgeschäfte, Beherbergungsbetriebe und Gastronomie, die geschlossen oder jedenfalls teilweise beschränkt werden. Der Gesetzgeber hat da

aber eben lediglich für Einzelfälle solche Maßnahmen zugelassen und daraus kann eben kein allgemeines Kontaktverbot abgeleitet werden. Soweit interpretiert das jetzt der Amtsrichter. Und um seine Argumentation zu unterlegen, zitiert er aus der aktuellen Rechtsprechung verschiedene Beschlüsse in der Rechtsprechung und Literatur inzwischen weitgehend Konsens sei und der Gesetzgeber hätte ja wohl das auch erkannt, denn er hätte ja versucht zwischenzeitlich den

Paragraph 28a einzufügen und dadurch wollte er ja reagieren auf dieses Defizit. So die Rechtsprechung hat vielfach darauf verwiesen, dass es im Rahmen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein könnte, eben solche Maßnahmen vorübergehend zu ermöglichen. So, und diese Voraussetzungen liegen ja vor, weil es sich eben um ein beispielloses Ereignis handelt, wo man vom Gesetzgeber nicht erwarten konnte, diese Regelung schon im Voraus getroffen zu haben.

Und deswegen könnte man auch vorläufig das Infektionsschutzgesetz in seiner Begrenztheit-Einschränkung überschreiten. Doch je länger die Einschränkungen dauern, ist die Frage, ob dieser sogenannte Übergangszeitraum, dem man der Exekutive zugestehen kann, nicht bereits abgelaufen sei. Das wurde zumindest teilweise schon im Oktober letzten Jahres vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof so beurteilt.

Ja, was waren denn die Fakten? Der Amtsrichter erklärt, dass die Wesentlichkeitslehre mit dem bisherigen Rechtsprechung des BGH oder Bundesverfassungsgerichtes ja auch nicht hundertprozentig konform gehen kann, weil eben diesbezüglich nur ein Beschluss aus 2012 existiert und der eben nicht den Fall im Detail regelt, von dem jetzt gerade die Rede ist.

So, und vor allen Dingen, dass der Einwand der allgemeinen Rechtsprechung, der aktuellen, und dass es ja eine unvorhergesehene Entwicklung sei, dem folgt er nicht, denn er sagt, es lag ja bereits im Jahr 2013 dem Bundestag eine Risikoanalyse vor für eine Pandemie, die dann Virus Modi SARS genannt wurde. Und da wurde ein Szenario beschrieben, wo innerhalb von drei Jahren in Deutschland 7,5 Millionen Menschen sterben würden. Und da hätte doch der Gesetzgeber seitdem jede Menge Zeit gehabt, die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Das heißt also, wenn er jetzt mit einer Verordnung kommt, die über das Gesetz hinausgeht und die aber nicht zulässig ist, kann er nicht damit argumentieren, ich konnte mich ja nicht vorbereiten. Doch, er hätte sich seit 2013 vorbereiten können. Unabhängig davon argumentiert der Amtsrichter, dass an dem Tag des Erlasses der dritten Corona-Verordnung in Thüringen, dem 18.04., weder in Deutschland im Ganzen noch in Thüringen eine epidemische Lage bestand.

Es gab keine epidemische Lage von nationaler Tragweite, wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab 28.03. festgestellt hat. Ja, das ist natürlich ein Hammer. Das heißt, hier haben wir also einen kleinen Richter am Amtsgericht und er hat tatsächlich den Mut, sich gleich mehreren Leuten entgegenzustellen. So, er widerspricht der Landesregierung, er widerspricht der Bundesregierung, er widerspricht dem Robert-Koch-Institut und er widerspricht auch dem Parlament. Also noch mutiger kann man ja vermutlich gar nicht sein.

Nur ob er denn Recht hat, ist natürlich eine andere Frage. Ja, er argumentiert jetzt wie folgt und hat verschiedene Gründe. Die Einschätzung ergibt sich bereits allein aus den veröffentlichten Daten des Robert-Koch-Instituts. Ja, da verweise ich mal auf meine RKI-Videos, die ich im Juni gemacht habe und teilweise auch später. Da habe ich ja auch mehrfach alleine auf die RKI-Daten verwiesen und festgestellt, dass die doch zum Nachdenken anregen.

So, was erklärt er denn? Er erklärt, der Höhepunkt der Covid-19-Erkrankung war bereits am 18.03. erreicht. Selbst wenn man die Inkubationszeit von fünf Tagen in Abzug bringt, ergibt sich der Höhepunkt der Neuinfektion 13.03. So, der Lockdown fing aber erst am 22.03. an, das heißt seit mehr als 10 Tagen sank bereits die Zahl der Neuinfektionen. Daher waren vor dem Lockdown auch keine exponentielle Steigerung der Neuinfektionen feststellbar.

Zwar stieg die Zahl der Positivtests in der Vorwoche um 214%. Ja, wie denn das? Ja, der Anstieg war vor allem auf eine Steigerung der Testzahlen um 173% zurückzuführen. So, der Anteil der positiven Tests, also der relative Anteil, stieg hingegen nur von 5,9 auf 6,8%, was einer Steigerung um lediglich 15% entspricht. So, nächstes Argument.

Abzug bringen. Und danach lag der R-Wert bereits am 11. März unter 1. So, und da die Zahl der Neuinfektionen bereits seit Mitte März rückläufig war, ist es nicht überraschend, dass in Deutschland zu keinem Zeitpunkt im Frühjahr 2020 eine konkrete Gefahr der Überlastung des Grundheitssystems durch eine Welle von Covid-19-Patienten besteht. Hier muss man natürlich sagen, er argumentiert jetzt mit dem Punkt,

dass eben das Gesundheitssystem überlastet ist. Aber wie will er das jetzt belegen, dass das nicht überlastet war? Er führt jetzt an, das DIVI Intensivregister, dass im März und April durchgehend mindestens 40 Prozent der Intensivbetten frei waren. Dann geht er noch auf Thüringen ein, da standen im Schnitt ungefähr 90 Prozent der Betten frei. Die Höchstzahl der Patienten betrug in Thüringen auch so wenig, dass zu keinem Zeitpunkt in einem Bereich lag, bei dem eine

Überlastung des Gesundheitssystems zu befürchten gewesen wäre. Gut, dann sind also die Intensivbetten, die waren frei. Was ist aber mit all den anderen Patienten, die in Krankenhäusern zu behandeln waren wegen Covid-19? Hier verweist er auf die Abrechnungsdaten der Initiative Qualitätsmedizin, die 421 Kliniken abrechnet. Danach wurden im ersten Halbjahr 2020 die stationär behandelten

SARS-CoV-2-Fälle mit insgesamt 187.000 Fällen deutlich niedriger als im Halbjahr 2019 mit 221.000 Fällen, also mehr als 20% niedriger, obwohl die Covid-19-Fälle damit eingeschlossen Auch die Zahl der Intensivfälle und Beatmungsfälle lag im ersten Halbjahr 20 niedriger als 2019. Ja, aber es sind doch so viele gestorben. Verweist auf die Statistik des Statistischen Bundesamtes.

Danach starben im ersten Halbjahr 2020 484.000 Menschen. 2019 waren es 479.000, also 5.000 weniger. aber 2018 waren es 501.000, also 17.000 mehr und 2017 waren es 488.000, also 4.000 mehr. Also zumindest in zwei der drei Vorjahre gab es im ersten Halbjahr mehr Todesfälle als in 2020.

Er kritisiert weiter, dass die Schreckensszenarien zu falschen Annahmen der Letalität beruhten und dass auch die fehlende Grundimmunität falsch beurteilt wurde. So, die Übertragbarkeit, die Infektiosität wurde vom RKI nicht höher als beim Influenza-Virus beurteilt. Und die Tödlichkeit, die Letalität beträgt nach einer Metastudie von John Ioannidis, allerdings vom Oktober 20, was in einem Bulletin in der WHO veröffentlicht wurde, im Median 0,27 bzw. korrigierten 0,23% und liegt damit nicht höher als bei einem mittelschweren Influenza-Epidemie.

So, der Altersmedian der Verstorbenen beträgt 84 Jahre. So, das heißt auch die ursprünglichen Annahmen einer fehlenden Herdenimmunität, man bräuchte 70 bis 70 Prozent der Infektionen für die Bevölkerung, gibt es wohl nicht. Denn, er bezieht sich hier auf verschiedene Quellen, gibt es bei 50% der Bevölkerung oder bis zu 50% der Bevölkerung bereits eine Grundimmunität, die durch Infektionen mit früheren Coronaviren entstanden sind.

Unter anderem zitiert er hier auch die Deutsche Apothekerzeitung vom 14.10.20. Hier kommt also zu der Schlussfolgerung für diesen Punkt. Da nach allem keine Situation bestand, die ohne einschneidende Maßnahmen zu unvertretbaren Schutzlücken geführt hätte, sind die beiden Corona-Paragraphen in Thüringen. Auch wenn man der Rechtsauffassung folgt, dass in solcher Situation ein Rückgriff auf Generalklausel und Verfassungsgemäß ist, wegen Verstoßes gegen die Anforderungen der Wesentlichkeitslehre verfassungswidrig.

Nun kommen wir zu seinem zweiten Hauptargument, Verstoß gegen die Menschenwürde und deswegen verfassungswidrig. was die menschenwürde genau ist das ist ja eine schwierige sache im verfassungsrecht wann sie doch angetastet werden darf obwohl sie eigentlich unantastbar ist das lässt sich nur im einzelfall entscheiden ja zum thema menschenwürde möchte ich mal verweisen auf meine erste rede die finden sie

in meinem Kanal, in dem Bereich Meine Reden zur Menschenwürde. Dort ging es speziell um die Frage, dass die Menschenwürde ein höherrangiges Rechtsgut ist als die allgemeine Gesundheitserhaltung. Ja, entscheidend ist oftmals, dass die sogenannte Objektformel und Objektformel meint, dass der konkrete Mensch zum bloßen Objekt herabgewürdigt wird. Auch hier verweise ich auf meine Rede Nummer 2 zu Menschenwürde.

Dort ging es genau um die Objektformel, wie man erkannt, wann man zum Objekt gemacht wird. Es handelt sich also bei dem Kontaktverbot in einem schweren Eingriff in die Bürgerrechte. Weil der Mensch eigentlich ja selbst bestimmen kann, mit wem er sich trifft. Das ist eine elementare Basis der Gesellschaft, dass Menschen sich frei begegnen können. Der Staat hat sich hier grundsätzlich zu enthalten und sich grundsätzlich nicht dafür zu interessieren, mit wem der Bürger was macht.

Und in dem Moment, wo der Staat ein Kontaktverbot erlässt, greift er in die Grundlage der Gesellschaft ein. Das hat er bisher noch nie gemacht und war auch noch nie auf den Gedanken gekommen. Selbst in der Risikoanalyse Pandemie durch Virus Modisars von 2013, in dem immerhin 7,5 Millionen Tote prognostiziert wurden, gibt es kein Kontaktverbot. Auch eine weitergehende Stilllegung des öffentlichen Lebens oder

Ausgangssperren sind dort nicht einmal in Erwägung gezogen. So, es werden lediglich Maßnahmen gegen die Epidemie gemacht, nämlich Quarantäne von Kontaktpersonen von Infizierten, das heißt also von nachweislich Infizierten und die Absonderung genau dieser nachweislich Infizierten. So, was Was jetzt Organisation betrifft, Schulschließung, ja, Absage von Großveranstaltungen und die Hygieneregeln als Empfehlungen.

Ja, also dass der Staat überhaupt diesen Tabubruch begeht, das ist für den Anwalt, für den Richter hier ein besonders bemerkenswerter Punkt. Und hinzu kommt noch extra zu würdigen, was der Infektionsschutz aus dem Menschen macht. Nämlich jeder wird als potenzieller Gefährder der Gesundheit Dritter behandelt und wird jeder Bürger als Gefährder betrachtet, vor dem andere geschützt werden müssen, wird ihm die Möglichkeit genommen, selbst zu entscheiden, welchen Risiken er sich selbst aussetzt, was eine grundlegende Freiheit darstellt.

Das heißt, der Bürger hat das Recht, sich selber dem Risiko einer Infektion mit einem Atemwegsvirus auszusetzen oder, wenn er ängstlich ist, eben freiwillig zu Hause zu bleiben. Aber in dem Moment, wo er ein allgemeines Kontaktverbot befolgen muss, ist er als freies Subjekt dort nicht mehr handlungsfähig. Alle Bürger werden hingegen vom Staat als potenzielle Gefahrenquellen für andere und damit als Objekte betrachtet, die mit staatlichem Zwang auf Abstand gebracht werden müssen.

Das heißt also, dieses Kontaktverbot macht nach Ansicht des Weimarer Richters den Bürger zum Objekt und ist deswegen ein verfassungsunzulässiges Instrument. So, es können sich aber vorstellen, dass es doch noch Umstände gäbe, unter denen das doch mit der Menschenwürde vereinbar angesehen werden könnte. Aber nur dann, wenn von diesem Eingriff, von dem Rundrechtseingriff, ein wesentlicher Beitrag zur Abwendung oder Begrenzung des Notstandes zu erwarten sei.

Beides war aber nicht der Fall. Es gab keinen Gesundheitsnotstand, das hatte er schon im Argument 1 belegt. Und dass man von einem Kontaktverbot auch nichts erwarten kann an Epidemie-Abschwächungen, das will er beim nächsten Punkt dann erläutern. Ja, nachdem er also unter Argument 2 eben erklärt, dass unter den tatsächlich gegebenen Umständen der Staat mit einem allgemeinen Kontaktverbot den mit der Menschenwürde bezeichneten Achtungsanspruch der Bürger verletzt, also die Menschenwürde verletzt,

kommt er jetzt zu Punkt 3, dass die beiden Corona-Beordnungsregeln auch verfassungswidrig sind, weil der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt ist. Wie kann man nun gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen? Also der Amtsrechter erklärt, dass beide Vorschriften, also das Kontaktverbot und das Versammlungsverbot,

in die allgemeine Handlungsfähigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes und in noch weitere Spezialgrundrechte eingreifen würden. Aber für die Verhältnismäßigkeit reicht es hier aus, auf die allgemeine Handlungsfähigkeit zu gehen. So, was bedeutet jetzt Verhältnismäßigkeit? es werden vier verschiedene notwendige Bestandteile gefordert, damit eine gesetzliche

Maßnahme verhältnismäßig ist. So, Verhältnisvariante 1 ist, oder Notwendigkeit 1 ist, dass ein legitimes Ziel erreicht wird, dass der Eingriff geeignet ist, dass der Eingriff erforderlich ist und dass er schließlich angemessen, das heißt verhältnismäßig im engeren Sinn ist. So, zum Ziel. Anfangs ging es ausschließlich um die Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitssystems. So, und später hieß es dann, sollte der Anstieg der

Neuinfektionen gebremst werden, um die Anzahl der Intensivpatienten auf einen längeren Zeitraum zu verteilen. Das heißt, anfangs ging es gar nicht darum, die Infektion so gering wie möglich zu halten, sondern erst nachdem unübersehbar wurde, dass es zu keiner Überlastung des Gesundheitssystems kommen würde, wurde als Ziel der Maßnahmen zunehmend die bloße Minimierung der Infektionszahlen genannt. Ja, das ist natürlich einerseits eine Feststellung,

andererseits steckt da sicherlich auch eine implizite Kritik an den Maßnahmen drin, denn wenn am Anfang es egal war, wie hoch die Infektionszahlen waren, solange nur die die Krankenhäuser nicht belegt waren oder überlastet waren, dann ist es natürlich eigenartig, dass das, was vorher egal war, dann auf einmal sehr wichtig wird, nachdem das eigentliche Hauptziel, die Krankenhäuser mögen nicht überlastet sein, nicht gefährdet war. Nun gut, dann erklärt er, dass für die Beschlüsse damals zum Lockdown eben auch

Auch ein Strategiepapier des Bundesministeriums zugrunde lag mit dem Titel Wie wir Covid-19 unter Kontrolle bekommen. Und da wurde ein Worst Case Szenario dargestellt, in dem über eine Million Tote allein in Deutschland bis Ende Mai 2020 prognostiziert wurden. Das heißt also, wenn das jetzt im März oder so publiziert war, das Papier, bis Ende Mai sind das zweieinhalb Monate. in zweieinhalb Monaten über eine Million Tote. So, der Bedarf würde dann natürlich an die

Intensivbetten, die verfügbaren Betten übersteigen. So, unter diesem Szenario wurde die Pandemie als größte Herausforderung seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges bezeichnet. So auch die Bundeskanzlerin in ihrer Fernsehansprache vom 18.03. Diese These, dass es also so super gefährlich sei, war aber nicht unumstritten, denn der weltbekannte und renommierte Statistiker John Ioannidis aus USA verfasste am 17.03., also einen Tag vorher, einen Artikel, in dem er darauf hinwies,

dass die bisher verfügbaren Daten solche Szenarien nicht stützen könnten. Nun gut, Das ist für den Amtsrichter hier aber nur beschreibender Teil in diesem Punkt, denn maßgeblich ist, es sind Ziele vorhanden gewesen und insofern war das grundsätzlich legitim. Aber es sind eben zwei Ziele und man muss die Verhältnismäßigkeit für jedes Ziel einzeln untersuchen. Dann geht es um die Eignung. Ist die Maßnahme geeignet?

Die ist dann geeignet, wenn sie das Ziel in irgendeiner Weise fördert. Also die Zielerreichung. Das kann man hier durchaus vermuten. Insofern ist da erstmal nichts dran zu reklamieren aus Sicht des Amtsgerichtes. dann ist die frage waren die maßnahmen erforderlich so ziel war eine überlastung des gesundheitssystems zu vermeiden das war aber wie er schon vorher gezeigt hat ja überhaupt gar

nicht gefährdet insofern war die verhängung eines kontaktverbotes oder auf sonstige lockdown maßnahmen nicht erforderlich nun kann natürlich der verordnungsgeber argumentieren dass das ja eine Ermessungssache ist und er das ja nicht wissen konnte und sich auf riskante Zukunftsszenarien einstellen muss. Das lässt der Amtsrichter hier nicht ganz so locker gelten, sondern erklärt, dass man von dem Verordnungsgeber erwarten muss, dass er die ihm zur Verfügung stehenden und

auswertbaren Erkenntnisquellen nutzt und die dann auch in den Entscheidungsprozess einschließen Denn Einschätzungsspielraum heißt nicht, dass es dem Verordnungsgeber gestattet wäre, sich ohne Ausschöpfung der eigenen Erkenntnismöglichkeiten auf eine Seite zu schlagen, wenn mehrere widerstreitende Ansichten und Bewertungen vorhanden sind. Es heißt auch nicht, dass er sich einfach mit dem Verweis auf das Robert-Koch-Institut und die dortigen zusammenfassenden täglichen Risikobewertungen zufriedengeben dürfte.

Er muss sich eigene Sachkunde verschaffen und sich mit den vom Robert-Koch-Institut bereitgestellten Daten und auch mit Daten aus anderen ihm zugänglichen Quellen selbst auseinandersetzen. Und bei dieser Anforderung, ob der Verordnungsgeber dann den Lockdown hätte erforderlich verlängern müssen, ist das eindeutig mit Nein zu beantworten, denn hätte der Verordnungsgeber die verfügbaren Daten genutzt, wäre er zu einem anderen Ergebnis gekommen.

Er hätte zum Beispiel die Daten des Intensivregisters prüfen können. Er hätte in Thüringen die Situation in den Thüringer Kliniken prüfen können. Er hätte die täglichen Situationsberichte und die epidemiologischen Bulletin des Robert-Koch-Instituts prüfen können. Er hätte die Grafik über die Neuerkrankungen prüfen können. Demnach konnte der Verordnungsgeber wissen, dass die Zahl der Neuinfektionen in Deutschland bereits seit Mitte März sank. Es gab danach für ihn keinen Grund für die Annahme, es könnte doch noch eine Welle von Covid-19-Patienten auf die Thüringer Kliniken zukommen.

Dafür hätte es eine Trendumkehr geben müssen, für die es keinerlei Anhaltspunkte gab. Der Verordnungsgeber konnte aus den Daten des RKI auch erkennen, dass es keine Hinweise auf die Wirksamkeit des am 22. März beschlossenen Lockdowns gab, sodass erkennbar war, dass selbst für den Fall eines erneuten Anstiegs der Neuinfektionen aufgrund der enormen Zahl freier Betten, freie Intensivbetten, auch am 16. April noch ausreichend Zeit bliebe,

um auf die veränderte Situation zu reagieren. Es gab also auch von dieser Seite her keinen Grund für eine vorsorgliche Verlängerung des Lockdowns. Und nicht zuletzt hätte es der Landesregierung zu denken geben müssen, dass sich die Schreckensszenarien, wie die aus dem Strategiepapier des Bundesministeriums vom März, ganz offensichtlich als Science Fiction erwiesen hatten. Ja, damit meint er mehr als eine Million Tote in zweieinhalb Monaten.

Okay, das war ja irgendwann mal Mitte März, so jetzt sind wir Mitte April, dann hätten ja schon mal in dem einen Monat ein paar hunderttausend Tote auflaufen müssen. Das war aber offensichtlich nicht der Fall. Dann geht es um den größten Punkt in diesem Urteil, nämlich die Verhältnismäßigkeit. Die Verhältnismäßigkeit ist, soweit es die Minimierung der Infektion als eigenständiges Ziel betrifft, unabhängig von der Frage, ob eine Überlastung des Gesundheitssystems drohte.

So, bezüglich des Kontaktverbotes kann man das für dieses Ziel als erforderlich betrachten, das ist aber nicht verhältnismäßig. So, und was heißt denn eigentlich verhältnismäßig? So, jetzt kommt er wieder zur Rechtslage und da geht es nämlich darum, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne bedeutet, die Nutzen und die Kosten der Maßnahmen gegeneinander abzuwägen. So, die erste Frage ist, was sind denn eigentlich für Nutzen gewesen?

Als Nutzen waren die Zahl der verhinderten Covid-19-Todesfälle und Covid-19-schweren Erkrankungen. Wobei die Frage ist, welchen Nutzen man erwarten konnte zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses am 18.04.2020. So, und da der Verordnungsgeber ja wissen musste, dass die Infektionszahlen und die Reproduktionszahlen schon stark rückläufig waren bzw. der R-Wert um die 1,0 schwankte und auch der dreieinhalb Wochen andauernde Lockdown keinen positiven Effekt hatte,

gaben die Daten des Robert-Koch-Instituts keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zahl der Neuerkrankungen durch die Verlängerung des Lockdowns signifikant beeinflusst werden könnte. Tatsächlich zeigte auch die Fortschreibung der Kurve nach dem 18.04. keinen erkennbaren Effekt der Verlängerung des Lockdowns. Nun könnte man sicherlich einwenden, Das ist dann vielleicht nur eine regionale Sache und das hätte ja der regionale Verordnungsgeber nicht wissen können.

Diesen Einwand nimmt der Richter hier offensichtlich schon vorweg und bezieht sich auf eine WHO-Meta-Studie, die im Oktober 2019, also einige Monate vorher, veröffentlicht wurde, wo es um die Wirksamkeit von nicht-pharmazeutischen Maßnahmen bei Influenza-Epidemien kam. Und da stellte sich heraus, dass es für die Wirksamkeit sämtlicher untersuchter Maßnahmen, ob das Arbeitsstätten, Schließung, Quarantäne, Social Distancing usw. war, nur geringe oder gar keine Evidenz gäbe.

Das heißt, diese Maßnahmen sind also schon im Oktober 19 bekannt gewesen als wirkungslos. Das war im Oktober 19. Gibt es denn zwischenzeitlich neuere Erkenntnisse? Ja, inzwischen gibt es mehrere wissenschaftliche Studien, zum Beispiel eine, die in 50 Ländern gemacht wurde bezüglich des ersten Lockdowns. und da hat man zwischen den Stichtagen 1.4. und 1.5.2020 untersucht und festgestellt,

dass die angeordneten Lockdowns nicht mit einer signifikanten Verringerung von Erkrankungs- und Todeszahlen verbunden waren. Ja, man hat aber auch festgestellt, dass die Faktoren, die am stärksten mit der Zahl der Covid-19-Todesfälle in einem Land korrelieren, waren nämlich die Adipositasrate, also krankhaftes Übergewicht, das Durchschnittsalter der Bevölkerung und das Ausmaß der Einkommensunterschiede.

Während die Schwere und Dauer des Lockdowns, die Grenzschließung, die Todesfälle und die Massentests hatten keine Korrelation mit den Covid-19-Todesfällen. Es konnte keine Korrelation festgestellt werden, was für fehlende oder jedenfalls nur schwache Kausalität spricht. Dann wurde im November eine weitere Studie veröffentlicht, in der 160 Länder untersucht werden bezüglich verschiedenster Faktoren auf die Anzahl der Todesfälle bei Covid-19.

Diese hat offensichtlich diese vorherige Studie aus dem Frühjahr bestätigt. Dann geht der Richter weiter zu unserem eigenen Lockdown im November, der mittlerweile schon zweimal verlängert wurde und formuliert, auch dieser Lockdown erbringt offensichtlich noch einmal den Beweis, dass sich mit Lockdowns das Infektionsgeschehen und insbesondere die Zahl der tödlich verlaufenden Fälle nicht signifikant beeinflussen lässt. Er zitiert dann noch zwei weitere Thesenpapiere, einmal von einer Autorengruppe um Schrapper und kommt zu der Schlussfolgerung, dass die Lockdown-Politik gerade für die gefährdeten Gruppen, für die die Covid-19 die größte Gefahr darstellt, wirkungslos ist.

Zu demselben Ergebnis kommt auch der bereits erwähnte Kodak-Bericht Nummer 4 des Instituts für Statistik der LMU München. Ja, also einen Nutzen kann er jetzt nicht feststellen. Nun kommt er zu dem Punkt, wie sieht es denn mit den Kosten aus? Hinsichtlich der Kosten des Lockdowns geht es also darum, dass einmal natürlich die Freiheitseinschränkungen sind, die als die weitreichendsten Grundrechtseinschränkungen in der Geschichte der Bundesrepublik bezeichnet.

Die könnten natürlich gerechtfertigt sein, wenn die Gefahr ganz außergewöhnlich groß gewesen wäre und durch die Maßnahmen des Lockdowns zugleich ein großer positiver Effekt erwartet werden konnte. Das ist aber beides nicht der Fall. Das hat er ja schon oben belegt. Neben diesen freiheitsrelevanten Sachen kommen jetzt die Kollateralschäden hinzu. Das sind einmal die ökonomisch bewertbaren Schäden. Was fasst er da rein? Unmittelbare Gewinneinbußen

und Verluste bei Unternehmern, Handwerkern, Freiberuflern. Dann die mittelbaren Gewinneinbußen und Verluste in derselben Gruppe, weil die durch andere Gewinneinbußen, zum Beispiel von Zulieferern, Unterbrechung von Lieferketten, Produktionsausfällen oder Reisebeschränkungen resultieren. Dann die abhängig Beschäftigten, Lohn- und Gehaltseinbußen, dann Konkurse, Existenzvernichtungen, Folgekosten, die aus diesen Konkursen und Existenzvernichtungen resultieren. Ein weiterer Punkt sind die Kosten,

die der Staat hat. Das sind insbesondere die Corona-Hilfen, die sich mit dem Corona-Schutzschild Plus-Euro-Zuschüssen auf insgesamt 1 Billion Euro summieren und das größte Hilfspaket in der Geschichte Deutschlands sind. Hinzu kommen die Hilfen der Länder. Und als drittes argumentiert er, andererseits werden die privaten Verluste jedenfalls wesentlich größer sein als die staatlichen Entschädigungen oder als verlorene Zuschüsse gezahlte Hilfsgelder.

Ja, also wirtschaftlich desaströs. Dann kommt er zum nächsten Punkt.

Krankenhausbetten für Corona-Patienten reserviert wurden, Unterlassung von Operationen, stationären Behandlungen, Arztbesuchen, weil Patienten Angst vor Infektionen haben. Und er meint, diese Folgen hätten vor der Entscheidung über den Lockdown jedenfalls grob abgeschätzt werden müssen. Für die Verhältnismäßigkeit will er aber, Verhältnismäßigkeitsprüfung ist es ausreichend, wenn man ein paar dieser Punkte genauer beguckt. Das tut er im Folgenden in Berlin im ersten Halbjahr 20 23% mehr Kindesmisshandlung, 3,6% mehr Vergewaltigung in der Partnerschaft, 3% mehr körperliche Gewalt gegen Frauen und 6,5% mehr Kinderbestrafung gewalttätiger Art.

Ja, Suizide werden zwar erfasst, liegen aber für 2020 noch nicht vor, aber es gibt wohl Indizien, weil die Berliner Feuerwehr bestimmte Probleme, bestimmte Stichwörter für den Einsatz hat, zum Beispiel beinahe Strangulierung, Schrägstrich erhängen, jetzt wach mit Atembeschwerden. So, und dieser Einsatzcode, der wurde zum Beispiel im Jahr 2018 siebenmal verwendet und im Jahr 2019 dreimal und im Jahr 2020 294 mal. Das ist also mehrere Dutzend mal höher als in den Vorjahren.

Dann legt er den Fokus auf die abgesagten Operationen, um denen im Frühjahr dann 908.000 etwa abgesagt wurden, darunter auch 52.000 Krebsoperationen. Dann zitiert er zwei Quellen, die erklären, dass eine vierwöchige Verschiebung einer Krebstherapie das Krebsrisiko bis zu 13% bei manchen sogar noch mehr machen kann.

Nämlich wenn der Aufschub zum Beispiel zwölf Wochen ist, dann kann bei Brustkrebs das Sterberisiko sich um 26% erhöhen. Es kann also danach kein Zweifel daran bestehen, dass die Absage von Operationen auch in Deutschland zu Todesfällen geführt hat. Ja, das wäre natürlich wirklich mal ganz interessant zu wissen, wie viele Menschen gestorben sind, weil sie nicht zum Arzt gegangen sind in der Lockdown-Zeit oder sich nicht haben behandeln lassen oder nicht behandelt werden konnten, weil die Betten für Corona-Patienten reserviert waren.

Dann macht er sich noch Gedanken zur Übersterblichkeit, speziell im Landkreis Waldhut und stellt fest, dort gab es eine Übersterblichkeit im April 2020, aber dass mehr als die Hälfte oder nur die Hälfte davon ging auf SARS-CoV-2-Virus Personen, also an oder mit verstorbene Personen und der Rest überwiegend auf andere Todesursachen. Was sind das für andere Todesursachen? Laut den Studienautoren führen diese Fälle auf die reduzierte Nutzung medizinischer Notfallstrukturen zurück, wofür auch spricht, dass mehr als doppelt so viele Menschen als im Vergleichsdurchschnitt tot alleine zu Hause aufgefunden wurden.

Dann gab es nochmal eine Übersterblichkeit in der 33. Kalenderwoche, aber das ist wohl die jährliche Sommerhitze gewesen. Nächster Punkt 3 zu den Kollateralschäden sind die ideellen Schäden, Bildungseinbußen, das heißt Beeinträchtigung der psychosozialen Entwicklung von Kindern, Verlust an kulturellen Anregungen und Erlebnissen, weil Theater, Konzerthäuser, Opernhäuser und andere Einrichtungen geschlossen sind, Verlust musischer Entfaltungsmöglichkeiten, weil man nicht gemeinsam

musizieren oder singen kann, Verlust von gesellschaftlichen Ereignissen und sozialen Miteinander wegen Versammlungsverboten und Schließung von Kneipen etc. Einschränkung sozialer Entwicklungsmöglichkeiten für Kinder wegen Schließung von Kindergärten und Isolierung von Kindern in Wohnungen ohne Kontakte zu anderen Kindern wegen Schulschließung etc. So er schreibt, durch die Schulschließung entfällt das soziale Lernen praktisch vollständig.

Die Vereinzelung der Kinder und Jugendlichen wird gefördert und erwähnt weiter, dass dass das Erlernen der deutschen Sprache bei Kindern aus migrantischen Familien massiv gestört wird. Und das war ja schon vor dem Lockdown schlecht, denn dort hieß es schon im Januar, nee, es heißt jetzt im Januar, der ist bei einem Drittel der Schüler katastrophal. Ja, logisch, wie soll man eine Sprache lernen, wenn man mit niemandem sprechen kann, der diese Sprache spricht. Ja, weitere Folgekosten. Einmal die Corona-Hilfen vom Bund und Ländern, die Steuerausfälle des Staates und der Länder, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe.

So, er betont nochmal ausdrücklich die Größe und das Verhältnis des Corona-Schutzschildes mit 1,17 Billionen Euro und weist darauf, dass die letzten beiden Bundeshaushalte zusammen gerade mal 700 Milliarden Euro hatten. Das heißt, in zwei Jahren hat der Bundeshaushalt weniger Geld zur Verfügung, als in der Corona-Hilfe dieses Jahr eingeschlossen ist.

Jetzt macht er noch einen weiteren Ausflug, der mich ein bisschen verwundert, nämlich gesundheitliche und ökonomische Schäden in Ländern des globalen Südens und erklärt damit, warum er das macht. Nämlich Thüringen ist ja ein Lockdown-Gebiet gewesen, das nur eines von 16 in Deutschland war und Deutschland wiederum ist im Zusammenhang mit der Lockdown-Politik in den westlichen Ländern zu sehen. Und dementsprechend muss man auch gucken, was hat das eben, wenn quasi ein ganzer Kontinent im Lockdown ist, was hat das eigentlich mit anderen Ländern zu tun, was sind dort die Auswirkungen.

So, und das erwähnt er hier, die Unterbrechung von Antitubakulose-Programmen, von Impfprogrammen gegen Kinderkrankheiten, Unterbrechung der Nahrungsmittelversorgung durch den Zusammenbruch von Lieferketten. So er zitiert Zeitungsberichte, wonach die UN mit dem Hungertod von mehr als 10.000 Kindern pro Monat im ersten Pandemiejahr rechnet. So der Bundesentwicklungsminister Müller hatte erklärt, allein in Afrika würden zusätzlich 400.000 Opfer durch Malaria und HIV und eine halbe Million Tuberkulose-Tote als Folge des Lockdowns erwartet.

Ja, und der schon mal erwähnte John Ioannidis hatte erwähnt, dass in den nächsten fünf Jahren sogar 1,4 Millionen zusätzliche Tuberkulose-Tote zu befürchten seien. Daraus schlussfolgert der Amtsrichter, langfristig werde die Übersterblichkeit durch die Maßnahmen wahrscheinlich deutlich größer als die Zahl der Covid-19-Toten sein.

So, auch wenn die Lockdown-Politik in Thüringen nur ein sehr kleiner Teil ist, sind diese Schäden nach seiner Meinung auch anteilig ihr zuzurechnen und deshalb grundsätzlich in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen. Ja, das scheint zunächst einmal ein bisschen eigenartig. Was hat Thüringen jetzt mit Afrika zu tun und den dortigen Problemen? Aber in gewisser Begleiterweise, denke ich, ist das schon ganz verständlich, was er sagt. Denn wenn wir hier sagen, wir tun alles, um unsere Bürger zu schützen, damit die nicht sterben und durch unser Tun aber die Auswirkung hervorrufen, dass auf einem anderen Kontinent oder in anderen Ländern mehr Leute sterben, dann ist das natürlich ein bisschen moralisch zwiespältige Angelegenheit.

Also man kann ja nicht sagen, ich rette mich hier, aber dafür musst du da sterben. Denn darauf läuft es ja letztendlich hinaus. Und insofern finde ich das ganz pfiffig, dass er hier tatsächlich eben auch den Blick auf den Globus ausdehnt und nicht nur auf Thüringen oder eben Deutschland, sondern auch sagt, jawohl, auch die Fernwirkung an anderen Orten, die wir jetzt selber nicht so deutlich erleben oder auch nur wahrnehmen, auch die müssen berücksichtigt werden. Ja, damit ist er eigentlich auch so gut wie durch und kommt jetzt zu seinem Fazit.

Nach dem Gesagten kann kein Zweifel daran bestehen, dass allein die Zahl der Todesfälle, die auf die Maßnahmen der Lockdown-Politik zurückzuführen sind, die Zahl der durch den Lockdown verhinderten Todesfälle um ein Vielfaches übersteigt. Schon aus diesem Grund genügen die hier zu beurteilenden Normen nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Hinzu kommen noch die unmittelbaren und mittelbaren Freiheitseinschränkungen, die gigantischen finanziellen Schäden, die immensen gesundheitlichen und ideellen Schäden.

Das Wort unverhältnismäßig ist dabei zu farblos, um die Dimensionen des Geschehens auch nur anzudeuten. Bei der von der Landesregierung im Frühjahr und jetzt erneut verfolgten Politik des Lockdowns, deren wesentlicher Bestandteil das allgemeine Kontaktverbot war und ist, handelt es sich um eine katastrophale politische Fehlentscheidung mit dramatischen Konsequenzen für nahezu alle Lebensbereiche der Menschen, für die Gesellschaft, für den Staat und für die Länder des globalen Südens.

Ja, das war das Werk von dem Amtsrichter in Weimar. Ja, das ist also doch schon sehr erstaunlich, was das Amtsgericht Weimar hier ausgearbeitet hat. Eine solche detaillierte Analyse hätte ich mir eigentlich jetzt von unseren Fachleuten gewünscht, die in der Regierung und Funk und Presse sitzen.

Aber da kann ich mich nicht erinnern, im letzten Dreivierteljahr auch nur die Bereitschaft dazu gesehen zu haben. Gut, dann kann man sagen, was bedeutet dieses Urteil? Es ist einerseits ein Hammer oder Paukenschlag, aber welche Auswirkungen kann dieses Urteil eines kleinen Amtsrichters denn tatsächlich haben? Zunächst einmal hat es juristisch ja nur die Auswirkung auf die beiden Parteien. Das heißt, es hat ja keine Ausstrahlungswirkung juristischer Art auf andere Rechtsprozesse. Man wird dem

natürlich immer auch entgegenhalten können, ja das ist ja damals für März gewesen beim ersten Lockdown. Jetzt sind wir aber im November und Januar und da sieht die Welt ja ganz anders aus. Da wusste ja noch niemand von besonders infektiösen, noch ganz anderen Viren abarten und insofern ist das, was er damals feststellte, ja heute nicht mehr gültig. Ja, das kann man natürlich so sagen. Man kann auch sagen, ja, damals war ja auch die alte Verordnung, die ist ja zwischendurch wieder erweitert worden. Insofern ist das auch um rechtlichen her alles kalter Kaffee.

Ich glaube, ein Richter, der so ein Urteil aufsetzt, der ist sich darüber ziemlich genau im Klaren, was er tut. Denn er hat ja eine Breitseite gegen Regierung, gegen Robert-Koch-Institut, gegen die Landesregierung gemacht, gegen ja auch das Parlament, dem er quasi Inkompetenz vorwirft, weil es ja einfach beschlossen hat, ohne die Faktenlage zu kennen. Das hat er zwar nicht gesagt, aber es geht ja unmittelbar aus seiner Ausführung hervor. Das heißt, er ist also offensichtlich jemand, der die gesamte Corona-Politik für falsch hält. Und damit setzt er sich ja einen sehr hohen Anfeindungspotenzial aus, weil das ja nicht die Meinung der Leistungsträger in unserer Politik und in den Medien ist.

Und dann könnte man sagen, ja, dann können sich doch die Verschwörungstheoretiker freuen. Endlich mal jemand, der mal Tacheles redet und dem man nicht einfach sagen kann, du bist ein Verschwörungstheoretiker. Mit einem Amtsrichter das zu unterstellen, ich glaube, das wäre ein bisschen sehr unsinnig. Gut, es mag sein, dass er sich jetzt vielleicht nicht so sehr beliebt gemacht hat und vielleicht für den Rest seines Lebens Homeoffice machen muss. So, aber zunächst einmal ist der Richter ja frei und das Urteil steht. Also auch wenn es keine breiten Wirkung hat, so ist es doch zumindest eine argumentative Lage oder Situation, auf die andere Gerichte zugreifen können.

Das heißt, die können sich ja auch die Frage stellen, wollen sie den Gedanken des Weimarer Amtsrichters folgen, ja oder nein, wenn zukünftig bei ihnen mal so eine Klage auf dem Tisch liegt oder so ein Bußgeldverfahren. So und andererseits, weil er dich doch mit Sicherheit sehr unbeliebt macht und der Mainstream-Philosophie widerspricht, muss er ja mit Gegenwind rechnen. So, was ist jetzt juristisch machbar? Und juristisch ist ja nur eine Rechtsbeschwerde möglich in so Bußgeldverfahren oder bei Urteilen im Bußgeldverfahren. Und da müsste also eben eine solche Rechtsbeschwerde eingeleitet werden.

So und wie wir dann tatsächlich sehen, gibt es das auch. Nämlich schon am 22. Januar, also sprich gerade mal zehn Tage später, geht die Staatsanwaltschaft Erfurt schon dagegen vor und hat beim amtsgerechten Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde eingelegt. Das heißt also, das Prozedere, soweit ich das verstehe, geht so, dass die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht so einen Antrag auf Zulassung einlegt. Das Amtsgericht selber muss entscheiden, ob es diesem Antrag zulässt oder nicht.

Und wenn ja, dann, wenn nein, dann ist der Fall erledigt, dann bleibt das eben so, wie es ist und das Urteil bleibt rechtswirksam. Und wenn ja, dann wird das weiter verwiesen an die zuständige Instanz, an die Rechtsbeschwerdeinstanz und das ist eben das Oberlandesgericht von Thüringen, das in Jena seinen Sitz hat. Das heißt, wir werden vielleicht jetzt in den nächsten Tagen mal erfahren, wie sich zunächst einmal das Amtsgericht in Weimar entscheiden wird und dann, wenn sie eben die Rechtsbeschwerde zulassen, werden wir irgendwann mal hören, wie das Oberlandesgericht in Jena sich dazu stellt.

Ja, auf jeden Fall ein ganz interessanter Fall, dass ein Urteil derart analytisch aufbereitet wird und dass aber die Inhalte des Urteils doch nahezu identisch sind mit dem, was die Covid-Idioten, Aluhüte, Corona-Leugner schon immer gesagt haben. Aber sollte jetzt dieses Urteil zu Folgewirkungen führen, dann wird das mit Sicherheit einen schweren Schlag auf die Reputation, sprich die Glaubwürdigkeit der Regierung und auch der Massenmedien im Umgang mit dieser Krise werfen können.

Ich bin gespannt, wie es sich entwickelt. Lassen Sie uns das einfach weiter erfolgen. Ich bedanke mich und buchen Sie meinen Kanal. Clever Denken 300

Zitate aus dieser Abschrift bitte mit Quellenangabe: „AG Weimar Urteil - Lockdown-Maßnahmen waren verfassungswidrig - Analyse und Besprechung“, Die Welt Klar Sehen, 25.01.2021.

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Detaillierte juristische Analyse des Urteils des Amtsgerichts Weimar vom 11.01.2021, das die Corona-Kontakt- und Versammlungsverbote der dritten Thüringer Corona-Verordnung für verfassungswidrig erklärte. Besprochen werden die drei tragenden Gründe: Verstoß gegen Wesentlichkeitslehre, Menschenwürde und Verhältnismäßigkeit.

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