Kurzfassung: AG Weimar Urteil26.01.2021
Abschrift
Abschrift des Videos vom 26.01.20216 Abschnitte
Der Text hält den Kenntnisstand dieses Tages fest, nicht den von heute. Er wurde maschinell aus der Tonspur erstellt; maßgeblich bleibt das gesprochene Wort im Video.
Hallo liebe Zuschauer, das ist die Kurzzusammenfassung meines längeren Videos. Das können Sie sich auch anschauen. Das dauert fast eine Stunde und das bespricht das Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 11. Januar. Dort geht es um was? Es geht darum, dass jemand ein Bußgeldbescheid bekommen hat im Urlaub. Thüringen und zwar zur Zeit des ersten Lockdowns und dann ist er gegen diesen Bußgeldbescheid vorgegangen und nun ein dreiviertel Jahr später hat das Amtsgericht Weimar ein Freispruch sozusagen als Urteil gefällt und hat ein 20-seitiges Urteil formuliert und dort seine Begründung eben kundgetan. Die Begründung ist im Wesentlichen, dass die Corona-Vorschriften, auf denen diese Bußgeldbescheide beruhen, nämlich das Kontaktverbot und das Versammlungsverbot, dass diese verfassungswidrig seien.
begründet für drei Gründe an, warum es der Meinung ist, dass so ein Bußgeldbescheid verfassungswidrig ist, beziehungsweise die zugrunde liegende Corona-Verordnung, nämlich einmal der Verstoß gegen die Wesentlichkeitslehre, Verstoß gegen die Menschenwürde und Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Ja, bei der Wesentlichkeitslehre geht es eigentlich darum, dass es sich um eine Rechtsverordnung handelt und die mehr regelt als das zugrunde liegende Gesetz, nämlich das Infektionsschutzgesetz und deswegen sei das schon mal gar nicht verfassungskonform. So interessant ist, dass der Richter als Beleg dafür auch anführt, dass es gar keine epidemische Lage von nationaler Tragweite gibt. Und dafür bezieht er sich auf insgesamt sechs verschiedene damals verfügbare amtliche Angaben. Insbesondere sind das eben die Daten vom RKI, dann die Intensivbettenbelegung und Sterbefallzahlen und so weiter und so fort.
Daraus schlussfolgert er eben, es gab überhaupt gar keine epidemische Lage. Dann im zweiten Argument geht es um die Menschenwürde und er hält es also für schwere Eingriffe in die Bürgerrechte, die einmalig sind, die es selbst in anderen Krisenszenarien mit 7,5 Millionen Toten in drei Jahren niemals angedacht wurden und dass eben diese Gründe ja nach gemäß seiner Beweisführung zu Grund 1 ja überhaupt gar nicht vorlagen. Und dementsprechend sei das Ganze eben eine Verletzung der Menschenwürde. Und in Grund 3 führt er eben an, dass das Verhältnismäßigkeitsgebot verletzt worden sei. Er erklärt, dass Maßnahmen bestimmte allgemein übliche Anforderungen erfüllen müssen. Es müsste ein Ziel da sein, die Maßnahmen müssen geeignet sein. Sie müssen auch erforderlich sein, aber natürlich müssen sie auch verhältnismäßig sein.
So und Verhältnismäßigkeit bedeutet eben in der gängigen Rechtsprechung oder Rechtsfortbildung, dass eben die Kosten und Nutzen gegeneinander abgewogen werden müssen. So Nutzen stellt er fest, wären ja allenfalls eben weniger Corona-Tote und weniger Corona-Erkrankte. So das kann er aber so nicht feststellen, das hatte er schon bei Argumenten. A oder 1 widerlegt und dann macht er eine Liste über die Kosten und das ist also eine relativ lange Liste. Er guckt eben, was für wirtschaftliche Schäden sind, was für gesundheitliche Schäden sind, was für ideelle Schäden sind und auch wie hoch die Kosten für Bund und Länder sind, wegen der Corona-Ausgaben, wegen der fehlende Steuereinnahmen und so weiter. Und was ganz interessant ist, er schaut auch, welche Fernwirkung das hat in anderen Ländern und stellt fest, dass dort eben Krankheiten, Todesfälle durch verminderte Impfungen und so weiter und Vorsorgen sind und
Hunger und all solche Geschichten. Das heißt, er appelliert hier auch an das moralische Gewissen der Bürger und meint, dass diese Fernschäden auch in die Kosten-Nutzen-Rechnung einfließen müssten. Er hält also aus diesem Grunde die gesamte Corona-Politik für falsch und unverhältnismäßig und ganz im Gegenteil sogar für katastrophal. Ja, man muss dazu sagen, mit so einem Urteil macht man sich sicherlich keine Freunde. Und das weiß er wohl auch. Und tatsächlich gibt es also auch schon von Seiten der Staatsanwaltschaft, die möchte Rechtsbeschwerde einlegen. Das ist das einzige Mittel, was man in einem Bußgeldverfahren gegen ein Urteil machen kann. Das entspricht quasi einer Revision sozusagen. Und insofern ist also dieses Amtsgerichtsurteil noch nicht rechtswirksam und wird es vielleicht auch nie werden. Denn was daraus wird, entscheidet sich dann, wenn es beim OLG Jena, der zuständigen Beschwerdegericht im Land Thüringen, bearbeitet wurde.
Das war die kleine Kurzzusammenfassung. Ich empfehle jedem, egal ob er für oder gegen die Corona-Maßnahmen ist, dieses Urteil genau zu lesen, weil dort eine ganze Menge an Argumenten dargestellt wird und auch an juristische Argumentation zum Thema Corona. Menschenwürde und Grundrechte, das sehr informativ ist und darum, wenn Sie das Urteil nicht lesen wollen, weil es in Juristendeutsch und sehr trocken geschrieben ist, schauen Sie sich bitte mein Video an, auch wenn es 56 Minuten ist. Das können Sie ganz bequem beim fahren mit dem U-Bahn oder mit dem Bus, vielleicht auch im Auto, hören, weil viele Bilder gibt es da nicht. Und man kann eine ganze Menge darüber lernen. Also nutzen Sie dieses Urteil, um ja auch juristisch besser denken zu lernen. Und wir werden mal schauen, was aus diesem Urteil wird. Vielen Dank. Klar sehen, clever denken, frei handeln.
Zitate aus dieser Abschrift bitte mit Quellenangabe: „Kurzfassung: AG Weimar Urteil“, Die Welt Klar Sehen, 26.01.2021.
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Kurzzusammenfassung des Urteils des Amtsgerichts Weimar vom 11. Januar 2021, das die Corona-Bußgeldvorschriften (Kontakt- und Versammlungsverbot) als verfassungswidrig einstufte. Uwe Loose fasst die drei Begründungsstränge des Richters zusammen und ordnet die Tragweite ein.
