Redeverbote: Wer darf noch kritisieren? | Faeser-Linie20.03.2024
Abschrift
Abschrift des Videos vom 20.03.202412 Abschnitte
Der Text hält den Kenntnisstand dieses Tages fest, nicht den von heute. Er wurde maschinell aus der Tonspur erstellt; maßgeblich bleibt das gesprochene Wort im Video.
Nancy Faeser, unsere Bundesinnenministerin, kämpft ja stark gegen Rechtsextremismus. Andere sagen, das ist eine unzulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit. Und ein Thema, was sie immer wieder auch hervorbringt, ist das Thema Verunglimpfung des Staates. Dazu gibt es jetzt ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, was diese Frage mal analysiert. Klar sehen, clever denken, frei handeln. Nancy Faeser ist einfach unheimlich aktiv und lässt auch viele unbedachte, nach meiner Meinung, unsinnige Äußerungen fallen. Ein typischer aktueller Fall ist ihre Äußerung auf X, wo sie schreibt, der Versuch, den Kampf gegen Rechtsextremismus als Eingriff in die Meinungsfreiheit zu diskreditieren, ist eine Verdrehung der Tatsachen. Also sie hält es als Kampf... gegen Rechtsextremismus. Andere sagen, nein, das ist ein Kampf gegen die Meinungsfreiheit. So geht es nicht. Sie behauptet das Gegenteil. Sie sagt, wir bekämpfen Hasskriminalität, weil sie zu mörderischer Gewalt wie dem Attentat auf Walter Lübcke geführt hat.
Ich persönlich habe manchmal den Eindruck, dass genau solche Aussagen von Frau Faeser erst zur Gewalt führen. Und insofern mag das noch an der juristischen abschließenden Beurteilung unterliegen. Aber Hasskriminalität hat eben viele Gesichter. Unter anderem kann der Hass auch auf den Staat gerichtet sein. Da geht es darum, was darf man, wenn man auf den Staat sauer ist, öffentlich sagen und was nicht. Diese Frage stellt sich in den letzten Zeiten immer mehr. Dürfen wir überhaupt noch etwas Kritisches zum Staat sagen oder ist das alles schon Hasskriminalität? Eine Antwort auf diese Frage versuchte das Expertengremium des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. Die haben dazu ein Skript produziert, das möchte ich mal kurz besprechen. Angefangen hat das ganze Thema eigentlich schon 2021, nämlich durch eine Veränderung innerhalb des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Die haben einen neuen sogenannten Phänomenbereich eingerichtet, der heißt Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates. So, was wird dort gemacht? Dort versucht man alles zu erfassen, was danach strebt, die durch die systematische Verunglimpfung und Verächtlichmachung
des auf der freiheitlichen demokratischen Grundordnung basierenden Staates und seiner Institutionen bzw. Repräsentanten geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in diese Grundordnung zu erschüttern. So weit, so gut. So nah ist jetzt im Jahr 24, hat Nancy Faeser noch eins obendrauf gesetzt im Februar, Nämlich, sie hat ein Maßnahmenpaket gegen Rechtsextremismus vorgestellt. Und zwar zusammen mit dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Zu dem Video hatte ich ja auch kurz was gesagt. Und in diesem Zusammenhang hat sie unter anderem erklärt, diejenigen, die den Staat verhöhnen, müssen es mit einem starken Staat zu... Und die Frage ist jetzt natürlich, was ist denn Verhöhnen? So, und es stellt sich also heraus, dass im Strafgesetzbuch das Verhöhnen als solches gar kein Straftatbestand ist. Auch die Delegitimierung steht als solches nicht unter Strafe. Aber es gibt eine Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole nach § 90a Strafgesetzbuch.
Ja, und da steht drin, wer öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts erstens die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder die Farben, die Flaggen, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. So, und in Absatz 2 steht, ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt, der Versuch ist strafbar. Und Absatz 3, die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. So, das heißt für uns geht es also einmal um die Sachbeschädigung.
Der Plan ist, also der Versuch ist schon strafbar. Und dann eben, wer die Flagge, das Wappen, die Hymne verunglimpft oder aber die verfassungsmäßige Ordnung oder die Länder oder die Bundesrepublik Deutschland verächtlich macht. Ja, das heißt also, da sind ja doch ganz klare Grenzen und insofern ist das eine schwere Straftat, die hier bei uns im Strafgesetzbuch in 90a schon mal drinsteht. Ja, der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages macht einen kurzen Exkurs in wichtige Urteile in der Rechtsprechung zu diesem Thema. Und da waren früher die Urteile härter, als sie denn heute sind. Also zum Beispiel hat er 1952 der Bundesgerichtshof als Verächtlichung angesehen, als jemand behauptet hat, das Bonner Staatsgebilde stehe neben den von Übermacht zu Boden gedrückten Reichen wie eine frisch gestrichene Coca-Cola-Bude. Also das fanden die damals nicht gut. drei Jahre später, 1955, ähnliches Urteil, nämlich dass jemand erklärt hat, das Land Niedersachsen sei ein Unrechtsstaat. Das war auch nicht akzeptiert. Und 1959 hatte jemand gesagt,
dass die Bundesfarben schwarz, rot, gelb sind. Also nicht schwarz, rot, gold, sondern schwarz, rot, gelb. Und das hat ein Redner der Deutschen Reichspartei gesagt. Und das Gericht beurteilte das so, dass dies das Wiederholen einer der hämischsten Goebbelsschen Kampfparolen gegen die durch die Bundesfarben verkörperten Verfassungsgedanken der freiheitlichen Demokratie darstelle. So, dann aber in den Folgejahren hat die Rechtsprechung so langsam ihre Grenzen ein bisschen angehoben. Es wurde also ein bisschen liberaler. Und Ende der 70er Jahre hat also das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass man im Grunde genommen nach Artikel 5 Absatz 1 im Grundgesetz die Meinungsfreiheit doch deutlich großzügiger auslegen muss. Und dementsprechend hat dann zum Beispiel das Bundesverfassungsgericht 2008 Jemand, der erklärt hat, dass die Farben, die Bundesfarben seien Schwarz, Rot, Senf und der dafür verurteilt wurde, das hat das Bundesverfassungsgericht wieder aufgehoben als verfassungswidrige Verletzung der Meinungsfreiheit.
Schauen wir uns einfach mal einen Teil der Begründung oder des Beschlusses des Gerichtes dazu an. So, und da heißt es, in öffentlichen Angelegenheiten gilt die Vermutung zugunsten der freien Rede. Die Bürger sind rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzung der Verfassung persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Wertloyalität aber nicht. So und weiter handelt es sich bei der gesetzlichen Beschränkung der Meinungsfreiheit um eine Staatsschutznorm. Sie ist insbesondere sorgfältig zwischen einer Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung zu unterscheiden. weil Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet. So also ganz klarer Fall im Zweifel für die Meinungsfreiheit, sofern nicht wirklich ein destruktiver Wille dahintersteckt.
Ja, und ähnlich wurde entschieden, als jemand das System der Bundesrepublik Deutschland als verkommen dargestellt hat. Und der wurde also auch verurteilt, strafgerichtlich. Und das Bundesverfassungsgericht hat das im Jahr 2011 dann verurteilt. letztendlich aufgehoben und wie folgt begründet, anders als dem einzelnen Staatsbürger kommt dem Staat kein grundrechtlich geschützter Ehrenschutz zu. Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten. Die Zulässigkeit von Kritik am System ist Teil des Grundrechts des Staates. Die Schwelle der Rechtsgutverletzung ist im Falle des § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB erst dann überschritten, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise der Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft wird, dass dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtung
oder die Friedlichkeiten der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Verboten werden darf mithin nicht der Inhalt einer Meinung als solcher, sondern nur die Art und Weise der Kommunikation, die bereits den Übergang zur Rechtsgutsverletzung greifbar in sich trägt und damit die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutsverletzung überschreitet. Also der Inhalt nicht, aber die Art und Weise schon. Definitionsfrage und die Frage stellt sich also, was meinen Sie denn genau damit? Ja und das ist natürlich unterliegt der laufenden Rechtsprechung und da gibt es aber auch schon wieder neuere Fälle, insbesondere eben seit Beginn der Covid-19-Pandemie und im Zusammenhang mit der Reichsbürgerszene. Und nicht strafbare Verunglimpfung ist, wenn jemand die Nationalflagge umgekehrt trägt. So hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden 2021. Auch wenn man eine Landesregierung als Regime bezeichnet und das
zum Beispiel auf einem zwei Meter hohen Stein in der Form eines Grabsteins dort draufschreibt, Zitat, zur Erinnerung an die Opfer des Corona-Impfexperiments und der Zwangsmaßnahmen des Kretschmer-Regimes. So, das ist 2023 im Juni vom Oberverwaltungsgericht Bautzen auch abgelehnt worden. Aber bejaht wurde im Sinne einer Straftat nach § 90a Strafgesetzbuch, wenn man die Bundesrepublik Deutschland als völkerrechtswidriges Konstrukt bezeichnet oder als Merkel-Diktatur oder Feindstaat der Deutschen. Und erst recht, wenn man zur Konterrevolution mit den Mitteln eines Militärputsches mit dem Ziel einer im Kleid der Reichsverfassung von 1871 wieder zu errichtenden Monarchie aufruft, so das Landgericht Lüneburg in 2020. Ja, wir sehen also, die Grenzen sind doch durchaus für den Laien schwer zu begreifen. Also eben Merkel-Regime und solche Sachen werden dann nicht akzeptiert oder Merkel-Diktatur, aber Regime schon.
Das heißt, ich kann ja als juristischer Laie nur empfehlen, dass man sich überall mal Gedanken machen sollte, was man so sagt. Also auch bei mir im Forum werden in den Kommentaren ja manchmal Aussagen gemacht, wo ich nur mit dem Kopf mich schüttle und mich frage, ob da nicht der Verfassungsschutz mitliest oder die Staatsanwaltschaft und nicht gleich eine Ermittlung von Amts wegen macht und den Menschen eine Strafanzeige verpasst. So, und ich persönlich erwähne, ermahne die Leute, wenn es für mich zu hart ist, dann wird der Beitrag gelöscht, ja, so, und manche Leute wiederholen sich, ja, da muss ich deren, ja, ich sag mal, Meinungsäußerung komplett, ja, ich sag mal, eben beseitigen, weil ich möchte mich ja nicht strafbar machen, nur weil ich einen YouTube-Kanal habe, ja, also, ich kann ja nicht für die Dummheit anderer entscheiden, gerade stehen und muss mir nachher vorwerfen lassen, dass ich deren rechtswidrige Meinung habe geduldet. Also insofern, da denke ich, ist wirklich noch eine Grauzone. Aber so wie Frau Faeser sich das vorstellt, so hart kann es glaube ich nicht sein.
Und ich denke, das Paper des Wissenschaftlichen Dienstes, das ich unten verlinke, ist im Grunde genommen auch eine Ansage dahingehend, dass die Bundesinnenministerin mit ihrer überschärfen Interpretation überhaupt nicht im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung liegt, sich womöglich selber verfassungswidrig damit verhält. Ja, soweit meine Meinung. Wenn Sie Ihre Meinung haben, schreiben Sie unten in die Kommentare. Würde mich freuen, wenn Sie dem Video einen Daumen hoch geben, wenn Sie abonnieren und natürlich auch die Glocke drücken, um beim nächsten Mal rechtzeitig informiert zu werden. Bis zum nächsten Mal. Die Welt klar sehen.
Zitate aus dieser Abschrift bitte mit Quellenangabe: „Redeverbote: Wer darf noch kritisieren? | Faeser-Linie“, Die Welt Klar Sehen, 20.03.2024.
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Uwe Loose bespricht das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zu § 90a StGB: Verhöhnen und Delegitimierung sind keine Straftatbestände, und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zieht die Grenze deutlich weiter, als es die Äußerungen der Bundesinnenministerin nahelegen.
