Attentat München: Kugelhagel als beste Lösung? | Kann das wahr sein?06.09.2024
Abschrift
Abschrift des Videos vom 06.09.202413 Abschnitte
Der Text hält den Kenntnisstand dieses Tages fest, nicht den von heute. Er wurde maschinell aus der Tonspur erstellt; maßgeblich bleibt das gesprochene Wort im Video.
Bei dem Attentäter in München, bei dem mutmaßlichen, der ja quasi durch ein Dauerfeuer oder einen Kugelhagel der Polizei womöglich zersiebt worden ist, zumindest kann man das vermuten, stellt sich doch die Frage, die habe ich gestern gestellt in meinem Video, ob das überhaupt verhältnismäßig war. Und diese Frage möchte ich in diesem Video beantworten. Willkommen auf meinem Kanal, die Welt klar sehen. Hier geht es um klar sehen, clever denken, frei handeln. Ja und wo wollen wir heute mal klar sehen, zumindest nach meiner Meinung, Verhältnismäßigkeit. Was ist das überhaupt und darf man als Polizist einfach so rumballern wie John Wayne, wenn eine Gefahr droht? Oder muss man nicht vielleicht irgendwie Drahtermittel ergreifen? Dazu jetzt mehr. Da schreibt zum Beispiel MrGinocin90 Boom, Headshot und Gutes. Also einfach Kopfschuss und Feierabend. So, jemand anders schreibt, dummschwätzer Täter hat eine Waffe, er erschießt damit auf die Polizei. Egal wie, der muss aufgehalten werden. Polizei und Spezialisten, dass ich nicht lache, die sind solche Einsätze gar nicht gewohnt. Wenn einer auf mich schießt, dann schieße ich zurück, bis der am Boden liegt. So haben auch die Polizisten gedacht und so weiter.
So, der nächste schreibt, es macht keinen Unterschied, ob man von einem Pfeil, Musketen, Kugel oder Teilmantelgeschoss geschossen wurde. Das tut alles weh und sollte man auch vermeiden. Da gerät man auch unter Stress. So, oder aber, unbegreiflich, in Mannheim wurde verurteilt, weil nicht geschossen wurde. Jetzt wird verurteilt, dass zu viel geschossen wird. Seid ihr noch ganz dicht in der Birne? Der nächste, was ist das für ein unqualifizierter Blödsinn? Ist eine alte Waffe nicht tödlich? Dann soll die Polizei erstmal beobachten, ob der Schütze seine Waffe herrscht. So, sind denn die unzähligen Messerstecher ausgebildet und so weiter? Alles richtig gemacht und genau so weitermachen. Also in diesen Zeiten würde ich mich nicht fragen, ob er Erfahrung mit der Waffe hat oder nicht. Ich hätte wohl auch so einen aus dem Spiel genommen. Wer eine geladene Schusswaffe präsentiert und benutzt, muss damit rechnen, erschossen zu werden. Ich will das jetzt hier nicht weiter fortführen. Sie sehen, dass also ein nicht unbeträchtlicher Teil der Kommentatoren etwas vertritt, was man quasi Faustrecht nennt. Wie du mir, so ich dir. Das ist so, als wenn die Polizei dann Foltermethoden bei Terroristen anwendet, um aus denen jetzt Geheimnisse herauszupressen. Die Polizei darf nicht foltern.
Weil wenn wir das machen würden als Rechtsstaat, wenn wir uns so rabiat verhalten würden wie die Täter, dann sind wir um kein Deut besser. Und das ist überhaupt gar nichts Neues. Das ist ein Rechtsbegriff, den wir in 2000 Jahren römischer Rechtsgeschichte, die sich durch ganz Europa durchgezogen hat, bis heute entwickelt haben. Es gilt immer im Zweifel für den Angeklagten und es muss auch geprüft werden, ob jemand, der etwas tut, tatsächlich zurechnungsfähig ist und dann muss entsprechend auf ihn eingegangen werden. So das alles kann man unter dem Begriff der Verhältnismäßigkeit einordnen. Aber es ist mit Sicherheit nicht Wild West, so wie die Kommentatoren das hier meinen, sondern das ist ja in Deutschland auch alles im Groben geregelt und das schauen wir uns mal an. Ja, tatsächlich ist das in Deutschland eben geregelt und da schauen wir mal an, wo das geregelt ist. Nämlich primär in dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes. So, wenn wir uns jetzt mal hier das Inhaltsverzeichnis angucken, dann sehen wir also hier Paragraph 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das gucken wir uns mal an.
Dann genauer an. Und dann eben besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schusswaffen und Explosivmitteln. Was ist hier für uns von besonderer Bedeutung? Das dürfte dann wohl hier Paragraf 12 sein. Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch. Und das war es schon. Das heißt, wir gucken mal insbesondere bei... § 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und § 12. So, gehen wir mal zu § 4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Was heißt es da? Absatz 1. Die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung des unmittelbaren Zwanges unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen und der Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen. Da wollen Sie mir jetzt erzählen, dass wenn ein Jüngelchen, der nachweislich, wo also zwei Experten schon kundgetan haben, dass der keine Ahnung von Waffen hat und nicht richtig schießen konnte und dass man das schon durch sein Verhalten gesehen hat, dass er gar nicht weiß, was er tut.
dass man da, weil er einen Schuss abgibt oder auch zwei oder drei, mehr als fünf hat er ja nicht auf einmal in seinem Magazin drin, dass man dann sofort ein Trommelfeuer auf ihn abschießen muss und dass man keine anderen Möglichkeiten hatte, ihn in irgendeiner Weise vom Schießen zu hindern, das wollen Sie mir doch nicht im Ernst erzählen. Ja, und das behaupte ich nicht so, dass er keine Ahnung hatte. Wir hatten ja schon den Waffenexperten von der Welt. Und jetzt haben wir hier noch einen Terrorismus-Experten vom Fokus. Schauen wir doch mal rein, was der zu sagen hat. Also wenn das Clip wirklich ersticht, kann man aus dem Video sehen, dass der Täter sich mit den Waffen nicht so gut auskennt. Also wenn der Clip wirklich echt ist. Und was ist, wenn er nicht echt ist? Naja, aber nehmen wir mal an, er sei echt. Also der Täter kennt sich nicht so gut auf mit den Waffen. Ja, wieso nicht? Diese ganz lange Waffe, wovon auch ein Messer hangt, merkt man auch bei Rückstoß, dass der die Waffe nicht im Griff hat. Und das ist das Zeichen,
dass der Täter die Waffe vielleicht zu Hause einmal ausprobiert hat und mit den Waffen sich überhaupt nicht auskennt und versucht, ein-, zweimal da zu schießen, aber mit der Waffe nicht klarkommt. Und was man auch sehen kann in diesem Video, dass der, auch wenn die Waffe in der Hand ist und läuft, sehr unstabil ist. Also das ist jemand, der wirklich nicht jeden Tag mit Waffen umgegangen ist. Man kann auch davon ausgehen, dass es so eine sehr spontane Reaktion von ihm war. Also jemand, der sehr ungeübt ist, der nicht gewohnt ist, mit Waffen umzugehen. Jetzt wollen Sie mir im Ernst erzählen, dass jemand, der quasi ungelenkt mit Waffen ist, dass der jetzt die große Bedrohung ist und dass der mit 500 Mann von Polizei gejagt werden muss und von einigen Leuten gleichzeitig im Dauerkugelfeuer niedergesiebt werden muss? Und das soll verhältnismäßig sein? Wo also schon zwei externe Experten sehen, dass der keine Ahnung hat und die Polizisten, die sehen das nicht. Keiner von den 500 Leuten hat irgendwelche Ahnung zu unterscheiden, ob ein Schütze, der eine Waffe hat, dann auch noch so eine altertümliche, ob der sicher oder unsicher mit der Waffe umgeht. Das kann keiner beurteilen. Das glauben sie doch im Ernst nicht.
So eine Waffe zu nehmen und dann loszulegen, weil der selber nicht wusste, wie ich mit diesen alten Waffen umgehe. Ja, soweit also klar. Das heißt, er hatte keine Ahnung. Und jetzt sage ich ja, das ist der Verdacht, dass es keine verhältnismäßige Maßnahme war, einen unsicheren Schützen, der keine Ahnung hat, was er tut, so im Kugelfeuer niederzumangern. Und deswegen stellt sich jetzt die Frage, was ist denn nun die Verhältnismäßigkeit überhaupt? Also schauen wir hier direkt ins Gesetz rein. Ein durch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Ja, und das gilt natürlich grundsätzlich bei allen Maßnahmen. Also zum Beispiel auch, wenn Sie sich selbst verteidigen. Also nehmen wir mal an, jemand gibt Ihnen eine Ohrfeige. Dann sind Sie nicht befugt, den zu erstechen. Oder gehen wir eine Stufe weiter. Nehmen wir mal an,
Sie als Privatperson haben einen Messerangreifer und der Messerangreifer will Sie erstechen. Und Ihnen gelingt es, ihm das Messer aus der Hand zu nehmen und ihn zu Boden zu werfen. In dem Moment, wo er zu Boden geworfen ist, dürfen Sie ihn zwar fesseln, aber Sie dürfen ihn selbst nicht erstechen oder so, weil das unverhältnismäßig ist. Dasselbe gilt sinngemäß auch für die Polizei. Ja, und wie darf denn jetzt die Polizei vorgehen? Das ist ja die große Frage. Und da schauen wir mal hier in Paragraf 10 rein. Da heißt es, Schusswaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden, erstens um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich in Umständen nach als Verbrechen und so weiter darstellt, um eine Gut, also da könnte man sagen, ja, Schusswaffen drauf war auf jeden Fall zulässig, weil es eine rechtswidrige Tat war. Er hat ja wohl auch vorher schon den einen oder anderen Schuss abgegeben. Um eine Person, zweitens um eine Person, die sich der Festnahme durch die Flucht entziehen...
Anzuhalten, das ist sie ja nicht. Zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung auch nicht. Und dann gegen eine Person, die mit Gewalt eines Gefangenen und so weiter, das gilt auch nicht. Das heißt, ja, mal im Grunde genommen geht es hier nur um Paragraf 1, Absatz 1, Satz Nummer 1, um die unmittelbar vorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern. die sich als ein Verbrechen oder als ein Vergehen, das unter der Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird, darstellt. Das Gesetz ist also insofern ganz klar, sie durften schießen. Aber die Frage ist, wie viel durften sie schießen? Ja, und dazu finden wir vielleicht eine Antwort in dem vorhin schon erwähnten § 12, der da eben heißt, besondere Vorschriften über den Schusswaffengebrauch. Absatz 1. Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind und offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Moment mal. Wenn dann, welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges...
wurden erfolglos angewendet oder würden offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Ist Ihnen davon was bekannt geworden, dass überhaupt andere Maßnahmen ergriffen wurden? Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird. Das heißt also, naja, das ist vielleicht jetzt für uns unmaßgeblich, was hier genau gemeint ist. Jedenfalls betrifft das nicht unseren Fall. So, Absatz 2. Der Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, Angriffs- oder Fluchtunfähig zu machen. Angriffs- oder Fluchtunfähig? Aber doch nicht in ein Sieb zerschießen. Das ist doch nicht Angriffs- oder Fluchtunfähig. Er hatte ja gesagt, warum nicht mal einen Schuss ins Bein, in den Bauch oder was auch immer. Oder auch nur einen Warnschuss in seine unmittelbare Nähe. Das war doch ein unerfahrener Schütze, was jeder Mann erkennen konnte. Er hätte doch vielleicht Angst bekommen und sich ergeben. Man hätte ihn doch vielleicht mal ansprechen können. Er ist doch ein junger Mann, der auch beeinflussbar gewesen ist.
Man hätte doch auch einen Polizeipsychologen holen können, so wie man das zum Beispiel bei Geiselnahmen ja auch macht, dass da jemand kommt und gut auf den Menschen einredet, anstatt ihn gleich niederzumangern. Es ist verboten zu schießen, wenn durch den Schusswaffengebrauch für die Vollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge nicht verhindern lässt. Das ist doch ganz interessant. Das heißt also, man ist darf... nicht geschossen werden, wenn Unbeteiligte gefährdigt werden können. Hier haben die Polizisten ja nun wie wild geballert. Das heißt, aus deren Sicht wurden ja keine Unbeteiligten gefährdet. Wenn es aus deren Sicht, in deren Sichtlinie keine Gefahr gehabt, dann gab es doch von der anderen Seite, von der Seite des Täters, vermutlich auch gar keine Gefährdung. Überlegen Sie mal von der Logik her, was man auf einer Gerade links und rechts, der eine steht da, der eine steht da, was man da sieht.
Also wen hätte jetzt der Täter, der ungelenk, ungeübte junge Mann, wen hätte der jetzt erschießen sollen, wenn doch die Polizei selber da rumballert und sagt, wo wir schießen, da wächst zwar kein Unkraut, aber da schadet es ja auch niemandem. Ja, und dann Absatz 3. Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Ja, im Kindesalter war er nicht, aber schmächtig und dünne schon. Also so eine halbe Portion, würde ich mal sagen. Aber sicherlich kann man jetzt nicht unterscheiden, ob er 17, 18 oder 16 oder 19 ist. Insofern denke ich, da ist Interpretationsfreiheit gegeben. Ja, wie auch immer, ich denke, es ist klar, dass maßgeblich eben der Paragraf 4 ist, der eben ganz klar sagt, die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges unter mehreren Möglichkeiten und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.
Durch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwangs zu erwarten, das Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Hier ist der Schaden eben der Tod des mutmaßlichen Attentäters. Und stand das jetzt im Verhältnis zu seiner Gefährdung als unmittelbarer Schütze? Diese Frage stelle ich weiterhin in den Raum. Sie können es gerne weiter kommentieren. Bis zum nächsten Mal. Die Welt.
Zitate aus dieser Abschrift bitte mit Quellenangabe: „Attentat München: Kugelhagel als beste Lösung? | Kann das wahr sein?“, Die Welt Klar Sehen, 06.09.2024.
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Uwe Loose prüft am Münchner Attentat vom September 2024, ob der massive Schusswaffeneinsatz der Polizei verhältnismäßig war, und arbeitet sich dafür durch die einschlägigen Paragrafen des Zwangsgesetzes des Bundes (UZwG).
